2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*) Vom 20. Oktober 2006 Auf Grund Artikel 1 – des § 7 Abs. 1, 3 und 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 3 in Verordnung Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 und des § 45 über die Nachweisführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom bei der Entsorgung von Abfällen 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen (Nachweisverordnung – NachwV) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3 Inhaltsübersicht und 5, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 neu gefasst worden Teil 1 sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise Allgemeine Bestimmungen verordnet die Bundesregierung und auf Grund § 1 Anwendungsbereich – des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung Teil 2 mit § 7 Abs. 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Nachweisführung Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I über die Entsorgung von Abfällen S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweis- zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung führung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- Abschnitt 1 sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), nach Anhörung der beteiligten Kreise und Nachweis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er- über die Zulässigkeit nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der vorgesehenen Entsorgung § 3 Entsorgungsnachweis verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 4 Eingangsbestätigung schutz und Reaktorsicherheit: § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises § 6 Handhabung nach Entscheidung *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: § 7 Freistellung und Privilegierung – Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 § 8 Anordnung, Widerruf (ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ 692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), § 9 Sammelentsorgungsnachweis – Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch Abschnitt 2 die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S. 28), Nachweisführung – Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Alt- über die durchgeführte Entsorgung ölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 10 Begleitschein tes vom 4. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332 S. 91), § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine – Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die § 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe- § 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung nyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31), – Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwen- Abschnitt 3 dung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181 Sonderfälle S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs- – Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall- körperschaften deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). § 16 Kleinmengen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2299 Abschnitt 4 Te i l 2 Elektronische Nachweisführung Nachweisführung über § 17 Grundsatz die Entsorgung von Abfällen § 18 Kommunikation § 19 Signatur, Übermittlung §2 § 20 Koordinierung Kreis § 21 Ausnahmen der Nachweispflichtigen § 22 Störung des Kommunikationssystems und Form der Nachweisführung (1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflich- Teil 3 tet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallent- Registerführung sorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung von Abfällen nach § 23 Kreis der Registerpflichtigen 1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- § 24 Führung der Register setzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung 2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Teil 4 Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde Gemeinsame Bestimmungen besteht. (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 aus- § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten genommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle § 28 Vergabe von Kennnummern (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Füh- § 29 Ordnungswidrigkeiten rung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. Teil 5 (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Ver- Schlussbestimmungen fahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise für die elektronische Nachweisführung und unter Ver- § 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfüh- wendung von Formblättern, soweit nichts anderes be- rung stimmt ist. Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abschnitt 1 Abs. 4 Nachweis Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 über die Zulässigkeit Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 der vorgesehenen Entsorgung §3 Te i l 1 Entsorgungsnachweis Allgemeine Bestimmungen (1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Ab- §1 fälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallent- sorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Anwendungsbereich durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung (1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nach- der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu weisen und Registern über die Entsorgung von gefähr- belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem lichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen unter Verwendung von Formblättern durch Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Dekla- rationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfall- 1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), entsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine 2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbe- Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestäti- förderer) und gung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsor- 3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche gungsanlage) zuständigen Behörde. Ein einziger Ent- Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B sorgungsnachweis kann auch des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsor- 1. für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem gen (Abfallentsorger). Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle der- (2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlas- selben Sammelkategorie oder den Sammelkatego- sungspflichten bleiben unberührt. rien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der (3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushal- Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist, tungen. 2. für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem (4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber- Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer schreitende Verbringung von Abfällen. derselben Altholzkategorie A I bis A IV des An- 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 hangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung ange- §5 hören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholz- Bestätigung des Entsorgungsnachweises verordnung nicht vorgeschrieben ist. (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be- In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit hörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu füh- vorgesehenen Entsorgung, wenn ren; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Ent- sorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der De- 1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage klarationsanalyse aufzuführen. behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, ge- lagert oder abgelagert werden, (2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nach- weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu- 2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver- ständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnach- wertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be- weise sowie den Teil verantwortliche Erklärung ein- seitigung der Abfälle gewährleistet ist und schließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungs- 3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Ent- nachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzu- sorgung durch entsprechende Entsorgungsnach- leiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, weise bereits festgelegt ist. soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestim- Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Auffor- menden Parameter und Konzentrationswerte bekannt derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unter- im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vor- brochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Un- behandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus terlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen un- diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusam- erlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiser- mensetzung in einem für die weitere Durchführung klärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Be- des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang erge- hörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt. ben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzu- (2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behörd- tragen. lichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtli- (3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nach- che Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Ab- weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu- satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind ständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufül- bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beach- len und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. ten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) (4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der ver- Nr. 761/2001 zu berücksichtigen. antwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmäch- (3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der tigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vor- Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsor- gesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwer- ger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt tung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertre- setz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und ter anzugeben. der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers ein- gehalten sind. §4 (4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie Eingangsbestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver- Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat bunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiser- um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be- klärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestä- stätigungsvoraussetzungen sicherzustellen. tigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits in- (5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige nerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklä- so gilt die Bestätigung als erteilt. rungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so §6 hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich Handhabung nach Entscheidung aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be- angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die hörde übersendet das Original des bestätigten Entsor- Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt gungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ab- der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Auffor- lichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsor- derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder gungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Wei- eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung teren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2301 (2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so sorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis- § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord- erklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der nung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfah- vor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nach- ren zu bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 weiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung § 4 der für ihn zuständigen Behörde. im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und (3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Ab- Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben schnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüs- gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie seln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer, und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genann- aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen. ten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Trans- (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver- portgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzen- wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der An- den Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der lage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver- Bestätigungspflicht freizustellen, wenn langen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten vorzulegen. 1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelis- (4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun- teten Abfälle gewährleistet ist und dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat 2. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be- der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustel- kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm len, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwa- in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben chung obliegenden Pflichten verstößt oder versto- werden. ßen hat. (5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet (4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeu- entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 ger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen zuständige Behörde und den Abfallentsorger. vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfall- erzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine §7 Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an Freistellung und Privilegierung die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärun- (1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestä- gen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der An- tigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Ent- nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die sorgungsanlage zuständige Behörde kann in entspre- von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort chender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Gel- durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energe- tungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen tische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert, 2. auf Antrag durch die zuständige Behörde von der (5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un- Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absat- zes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung 3. die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 ent- 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio- fallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine nen an einem Gemeinschaftssystem für das Um- Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Um- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat weltauditgesetz in das EMAS-Register eingetrage- dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen nen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens Behörde mitzuteilen. gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. §8 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwen- dung. Anordnung, Widerruf (2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der im Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Ab- des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anla- fallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis gen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazu- der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen gehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Hat der Ent- eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ab- Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern fallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsor- gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im gung durch den die Altölsammelkategorie oder die Alt- Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten holzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt wer- verstoßen oder verstoßen haben oder den. 2. sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnach- Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfor- weises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 ent- dern. sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffen- Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des den Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buch- oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen. stabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 (2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tat- und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie sachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Ab- die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. fallentsorgers, so kann die zuständige Behörde (4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen 1. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 frei- des Landes überschreitet, in dem die für den Einsamm- gestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass die- ler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsamm- ser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vor- ler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen hergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nach- und weiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsamm- 2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag lung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der an- freigestellten Abfallentsorger die Freistellung wider- deren Länder zur Kenntnis zu geben. rufen, (5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor- wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent- einer von der zuständigen Behörde angemessen ge- sorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu füh- setzten Frist die Tatsachen widerlegt. ren, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen §9 sind. Sammelentsorgungsnachweis (6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar. (1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein- Abschnitt 2 sammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis ge- führt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, § 10 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor- Begleitschein gungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam- (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung melcharge entsprechen und nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleit- 4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen scheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Ab- Formblätter der Anlage 1 geführt. fallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in An- eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein geson- lage 2 Buchstabe a genannten Abfälle. derter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszu- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist füllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfall- die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises erzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger 1. für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Ab- Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der fälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfall- Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennt- beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender haltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie- Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise ben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger ein- zu bescheinigen. gesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkate- (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind gorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und 1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Be- 2. für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, lege für das Register des Abfallerzeugers, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholz- 2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage verordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung an die zuständige Behörde, nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist 3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger einge- des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Ab- sammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkatego- fallbeförderers für das Register des letzten Abfallbe- rie und Kalenderjahr nicht übersteigt. förderers, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2303 4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register § 12 des Abfallentsorgers Übernahmeschein bei Sammelentsorgung bestimmt. (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs- nachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfal- § 11 len der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird Ausfüllen der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit und Handhabung der Begleitscheine Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der (1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätes- Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu tens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Be- spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine stimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwen- auszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Ent- dung. sorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti- Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfall- gungen. Davon sind schlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfall- 1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Register schlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für des Abfallerzeugers, Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der 2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Register Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. des Einsammlers Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durch- bestimmt. schreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz (3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in nu- Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn be- merischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 stimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätes- (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 tens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderun- die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als gen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechen- der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernah- den Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die mescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt. und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfall- (2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbe- schlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses förderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) Übernahmescheins übernommenen Abfälle. der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem (4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Ein- er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register. Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer wäh- Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während rend des Beförderungsvorganges mitzuführen und des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu- den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzule- händigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung gen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallent- und Kontrolle Befugten vorzulegen. sorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des (3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5 der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder über- findet entsprechende Anwendung. sendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen § 13 Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Handhabung des Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Begleitscheins bei Sammelentsorgung Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem (1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine aus- Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Be- zufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen leg für sein Register. sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweis- (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt über- nummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeuger- sendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Be- feld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzu- hörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfaller- tragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß zeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelent- der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein „S“, in die sorgung erfolgt die Übersendung an die für das jewei- restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Über- lige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde. gabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Be- (5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun- gleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beför- richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit- derer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Be- scheine. förderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen übergeben werden. eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ge- 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 sammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen. gesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erfor- Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Ab- derlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den satz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitschein- des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen ausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Ver- von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in wendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzulei- wird. ten. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirt- Abschnitt 3 schafts- und Abfallgesetzes die elektronische Nach- Sonderfälle weisführung zugelassen oder angeordnet ist. § 14 § 18 Entsorgung durch Dritte, Kommunikation Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften (1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nach- Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt- weisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum schafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Aus- Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über- fertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für als strukturierte Nachrichten unter Verwendung stan- diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent- dardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der An- sprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen. lage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministe- Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ger erfolgt. gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Ver- § 15 kündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfall- Verwertung rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 außerhalb einer Entsorgungsanlage (BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungs- nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwen- Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter dung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie www.bmu.bund.de bekannt. dieses Abschnitts (2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass 1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahme- zu erfüllen, der die Verwertung durchführt, schein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des 2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zustän- Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem digen Behörde von der nach Landesrecht zuständi- zur Überwachung und Kontrolle Befugten entspre- gen Behörde wahrzunehmen. chend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer § 16 Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht. Kleinmengen Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsor- Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle gung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne Befugten die geforderten Angaben mittels der elektro- des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallent- nisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt. sorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen. § 19 Signatur, Übermittlung Abschnitt 4 (1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die Elektronische Nachweisführung zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elek- § 17 tronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnen- Grundsatz den in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nach- (1) Abweichend von den Bestimmungen der Ab- weisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Er- schnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen stattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Ertei- über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten lung von Bestätigungen und Entscheidungen, Über- sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimm- gabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ab- ten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Er- lichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von klärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen Freistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Ab- und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Frei- fallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger stellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Ab- schnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifi- 1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestä- zierten elektronischen Signatur im Sinne des Signatur- tigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2305 § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entspre- § 21 chenden elektronischen Dokumente sowie Ausnahmen 2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektroni- schen Dokumente spätestens zu den für das Ausfül- Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernah- len, die Übergabe oder die Übersendung der Be- mescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hier- gleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 für vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nach- weisführung im Übrigen bleiben unberührt. qualifiziert elektronisch zu signieren. (2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 § 22 Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels Störung des Kommunikationssystems des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Ab- (1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikati- fälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor onssystems oder aus anderen Gründen die elektroni- Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der sche Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwen- zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schrift- dung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen lich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständi- Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg und 2 gelten entsprechend für die elektronische Füh- sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Be- rung des Übernahmescheins. gleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in ei- (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet ner Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den be- § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 stätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Ab- Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entspre- weichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den chend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklä- des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige, rungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behör- der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweis- de. Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur verfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungs- unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht inner- nachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweis- halb angemessener Frist behebbar ist. erklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zu- (2) Soweit eine Störung des Kommunikationssys- ständige Behörde. tems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und (4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt wer- aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten den, die während der Übertragung einen Zugriff Unbe- Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Be- fugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen. hörde anordnen, dass der Nachweispflichtige 1. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt § 20 gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Koordinierung Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist, Die Länder stellen sicher, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zu- 2. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt ständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleis- Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses ten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklä- System mittelbar oder unmittelbar der Führung von rungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Nachweisen und Registern dient, Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistel- lungen 3. neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register 1. jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehe- unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Form- nen Empfängern vermittelt werden können, blätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsge- 2. derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für mäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist. die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für An- 3. im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespei- ordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nach- chert werden. weispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt. Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kom- (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung munikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisfüh- Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Form- rung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes blättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nach- bestimmen. weisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln. 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Te i l 3 und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Registerführung die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von über die Entsorgung von Abfällen Übernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat. § 23 (4) Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen Kreis der Registerpflichtigen nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen Zur Führung von elektronischen Registern und unter von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Ent- Verwendung von Formblättern nach den Bestimmun- sorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in gen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, welchem sie Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart Pflicht zur Führung von Registern nach laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna- 1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes men und die Anschrift, die Bezeichnung und An- oder schrift der Entsorgungsanlage und (soweit vorhan- den) die Entsorgernummer angeben und 2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Be- 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede ange- hörde nommene Abfallcharge spätestens zehn Kalender- tage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum besteht. ihrer Annahme angeben und diese Angaben unter- schreiben. § 24 Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können Führung der Register in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiege- (1) Die Register bestehen aus einer den Anforderun- scheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erken- gen des § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- nen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entspre- sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die chend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1 der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge. Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annah- (2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Regis- meerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 ter über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Regis- 1. die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger ter nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen die für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleit- sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblät- scheine, insoweit der Abfallerzeuger die für ihn be- ter führen. stimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiß) ei- nander ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge (5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern zugeordnet, spätestens innerhalb von zehn Kalen- und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet dertagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungs- sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandel- nachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen ten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Ab- in zeitlicher Reihenfolge zuordnen, satz 6 (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Die Registrierungspflichten nach 2. die Einsammler darüber hinaus die für ihn bestimm- Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche ten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätes- 1. die behandelten oder gelagerten Abfälle in eigenen, tens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der für ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleit- Behandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungs- scheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und anlagen verwerten oder beseitigen oder 3. die Abfallbeförderer die für sie bestimmten Ausferti- 2. infolge des Einsatzes von Abfällen in Produktions- gungen der Begleitscheine spätestens zehn Kalen- prozessen lediglich nicht gefährliche Abfälle in men- dertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt genmäßig unbedeutendem Umfang erzeugen. und in zeitlicher Reihenfolge ordnen Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren An- und abheften und in die Register einstellen. Ist der Ab- lagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseiti- fallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die gen. Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleit- scheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die (6) Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Ab- und in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfall- fällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle beförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausferti- des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel- gung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in chem sie sein Register einzustellen. 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart (3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Ab- laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna- fälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem men und die Anschrift, die Bezeichnung und An- Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, wel- schrift der Anfallstelle des Abfalls und (soweit vor- che Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, füh- handen) die Erzeugernummer angeben und ren die Register, indem sie die für sie bestimmten Aus- 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede abge- fertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn gebene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2307 gabe und die die Abfallcharge übernehmende Per- ordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende son angeben und diese Angaben unterschreiben. Anwendung. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Über- Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs- nahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver- nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Er- Formblätter der Anlage 1 geführt wird. fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So- Te i l 4 weit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zu- Gemeinsame Bestimmungen grundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elek- tronischen Begleitschein die die Abfallcharge überneh- § 26 mende Person im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben Befreiung, Anordnung ist. von Nachweis- und Registerpflichten (7) Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachwei- (1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42 sen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförde- oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes rung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eige- Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna- Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige men und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nach- Beförderernummer angeben und weise verlangen. 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend spätestens (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem zehn Kalendertage nach Abschluss der Beförderung nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für jede übergebene Abfallcharge ihre Menge und zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht das Datum ihrer Übergabe angeben und diese An- gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung gaben unterschreiben. weiterer Angaben anordnen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten § 27 Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs- Nachweisführung in besonderen Fällen nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver- antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Er- (1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So- Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet weit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2 ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register un- ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermit- ter Zugrundelegung dieser Formblätter führen. telnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden § 25 Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachwei- Dauer der Registrierung, sen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in elektronische Registrierung den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen (1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Ver- anzugeben. pflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulas- in einer von der zuständigen Behörde bestimmten sungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zustän- eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorge- dig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im sehen. Einvernehmen. (2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register § 28 einzustellenden Nachweise die elektronische Nach- Vergabe von Kennnummern weisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können die Register elektronisch geführt werden. Werden die (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und Entsorgernummern werden durch die zuständige und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern. Behörde erteilt. Soweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 4 (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweis- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vor- vorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistel- lage des Registers oder einzelner Angaben aus dem lungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser An- Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnach- 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 weisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zustän- § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Ver- dige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 er- bindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, forderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbe- 4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der sondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. für den Empfang der dort genannten elektronischen Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten Dokumente erforderlich ist, in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben: 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne 1. „EN“ für Entsorgungsnachweis, Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermit- 2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis, telt, 3. „FR“ für Freistellung, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, 4. „RE“ für Register. dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann, In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen. 7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektro- (3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird nischer Dokumente keinen gesicherten Übertra- die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß gungsweg nutzt, § 20 von den Ländern sichergestellt. 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, (4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsor- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahme- macht, scheinnummer zu verwenden, die von dem von den 9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder gestellt wird. nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 oder erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von 10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwen- den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort be- det. stimmten Zwecken verwendet werden. (6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Lan- Te i l 5 deskenner sind wie folgt zu verwenden: Schlussbestimmungen A Schleswig-Holstein B Hamburg § 30 C Niedersachsen Übergangsbestimmungen D Bremen für geltende Nachweise E Nordrhein-Westfalen (1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsor- gungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 F Hessen der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen G Rheinland-Pfalz Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) H Baden-Württemberg bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisver- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom I Bayern 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch K Saarland Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf L Berlin ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und M Mecklenburg-Vorpommern Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verord- N Sachsen-Anhalt nung fort. P Brandenburg (2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall- R Thüringen rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 S Sachsen. (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt- § 29 machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt Ordnungswidrigkeiten geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au- gust 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungs- vorsätzlich oder fahrlässig dauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der ab- auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 fallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 Nr. 1, zuwiderhandelt, (BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 zuständigen Behörde zugeleitet werden. Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht (3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2309 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall- chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok- rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefähr- der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt- licher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beför- geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au- derer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines gust 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nach- zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach gewiesen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort. (4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die (3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt, bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektro- Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom nischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Übrigen bleiben 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft- treten Nachweise über besonders überwachungsbe- die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleit- scheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfül- dürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf len, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fäl- ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Ver- ordnung fort. len lediglich eine nachträgliche Übersendung des Be- gleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen er- (5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweis- folgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quit- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I der Abfälle bedarf es nicht. S. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweis- führung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längs- (4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen tens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Be- Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom hörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollstän- 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft- dig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unter- treten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige schrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträg- des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen lich mit Nebenbestimmungen versehen. kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ord- nungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von § 31 der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallent- Übergangsbestimmungen sorgers gedeckt sein. zur elektronischen Nachweisführung (5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach (1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa- der zuständigen Behörde die Nachweise und Register chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok- nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8 tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall- kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Ver- Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Ab- erbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfall- sätze 2 bis 5, führen. Eine dem Abfallentsorger erteilte entsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus Zustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger, erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende Beförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Er- und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem klärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet ent- elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen. sprechende Anwendung. Im Übrigen bleiben die Pflich- Die Zustimmung durch die zuständige Behörde soll er- ten zur elektronischen Führung der Nachweise unbe- teilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehör- rührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen den bereits während des in Satz 1 genannten Über- Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2 gangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für Satz 3 und Absatz 4 entsprechend. die elektronische Nachweisführung bestehen. Insbe- sondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung (6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum befristet werden. Sind mehrere Behörden zuständig, 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma- Behörde. chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt (2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa- (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden. 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind. Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintra- gungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreib- maschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist. Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden: 1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), – Verantwortliche Erklärung (VE), – Deklarationsanalyse (DA), – Annahmeerklärung (AE), – Behördenbestätigung (BB), 2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), – Verantwortliche Erklärung (VE), – Deklarationsanalyse (DA), – Annahmeerklärung (AE), 3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter – Deckblatt Antrag (DAN), – Annahmeerklärung (AE), – Behördenbestätigung (BB), 4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter – Begleitschein, – Übernahmeschein, 5. zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), – Verantwortliche Erklärung (VE), – Annahmeerklärung (AE), – Begleitschein. *) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter 1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu be- schriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm. 2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2311 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2313 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2315 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2317 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2319 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2321 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2323 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2325 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2327 Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 a) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 16 06 01 Bleibatterien 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) b) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2 09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis 09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 09 01 04 Fixierbäder 09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen 12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle 12 01 12 gebrauchte Fette und Wachse 12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 13 01 04 chlorierte Emulsionen 13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen 13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 11 synthetische Hydrauliköle 13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 13 01 13 andere Hydrauliköle 13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten 13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 07 01 Heizöl und Diesel 13 07 02 Benzin 16 01 07 Ölfilter 16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge 16 01 13 Bremsflüssigkeiten 16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 16 06 02 Ni-Cd-Batterien 16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien 17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 05 asbesthaltige Baustoffe 18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun- gen gestellt werden 18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun- gen gestellt werden 20 01 17 Fotochemikalien 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2329 Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung wei- terer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben zu verwenden sind. 1. Allgemeine Vorgaben – Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der An- lage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Füh- rung von Registern, Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweis- führung. – Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt. – Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung wei- terer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen. – Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene) ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element- Ebene für Dokumente, die auf XML basieren. – Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinter- legten XML-Schemata gesteuert werden. – Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist. 2. Besondere Vorgaben a) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), – Verantwortliche Erklärung (VE), – Deklarationsanalyse (DA), – Annahmeerklärung (AE) und – die Behördenbestätigung (BB). aa) In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Än- derungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsor- gungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Rege- lungen getroffen werden. bb) In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Da- tencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und be- arbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office. b) Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestäti- gung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend. c) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet: Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie). Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise. Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehen- den Layer (Referenz-Layer). Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar. Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen. Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab. – Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben. – Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen wer- den. d) Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend. e) Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen: – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), – Verantwortliche Erklärung (VE), – Annahmeerklärung (AE), – Begleitschein. f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen: – Deckblatt Antrag (DAN), – Annahmeerklärung (AE), – Behördenbestätigung (BB). g) Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2331 Artikel 2 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: Änderung der Altölverordnung „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbele- Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntma- gen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen ge- chung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie führt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration folgt geändert: erforderlichen Angaben enthalten. 1. § 4 wird wie folgt geändert: (5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: oder Übernahmescheine nach der Nachweisverord- aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1 nung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes oder 5 der Nachweisverordnung“ durch die auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entspre- Nachweisverordnung“ ersetzt. chend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nach- weisführung nach der Nachweisverordnung finden ent- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: sprechende Anwendung.“ „Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Änderung der Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nach- PCB/PCT-Abfallverordnung weisverordnung für die Entsorgung gemisch- Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 ter Altöle, darf nur unter Beachtung der Ab- (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verord- sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 nung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie und Absatz 4 erteilt werden.“ folgt geändert: b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben 1. § 4 wird wie folgt geändert: „nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der „Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislauf- Nachweisverordnung“ durch die Wörter und An- wirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung gaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestä- mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung tigung des Sammelentsorgungsnachweises nach Nachweise oder Register über die Beseiti- § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 gung von PCB zu führen sind, können die oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der nach Absatz 1 zu führenden Register sowie Nachweisverordnung“ ersetzt. zu erteilenden Bescheinigungen durch die c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Begleitscheine, Übernahmescheine und Re- gister nach der Nachweisverordnung ersetzt „(7) § 30 der Nachweisverordnung findet ent- werden.“ sprechende Anwendung.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 9“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA)“ durch bbb) Die Wörter „oder durch vereinfachten die Wörter „im Formblatt Deklarationsanaly- Nachweis nach § 26 der Nachweisver- se“ ersetzt. ordnung“ werden gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 12“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch“ b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die An- durch das Wort „Register“ ersetzt. gabe „§ 10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: durch das Wort „Register“ ersetzt. „(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärun- cc) In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher“ gen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 durch das Wort „Register“ ersetzt. und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Nachweisverordnung zur elektronischen Führung „Werden die Begleit- oder Übernahmescheine von Nachweisen entsprechende Anwendung, ein- über die Beseitigung von PCB getrennt ge- schließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverord- sammelt oder elektronisch gespeichert, so nung.“ sind Ausfertigungen dieser Scheine entspre- chend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweis- Artikel 2a verordnung in die Register einzustellen und Änderung den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen.“ der Altholzverordnung c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August „§ 30 der Nachweisverordnung findet entspre- 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes chende Anwendung.“ 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2. § 5 wird wie folgt geändert: kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird aufgehoben. „(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforde- rungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise Artikel 4 und Register nach der Nachweisverordnung und Auf- Änderung zeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverord- der Klärschlammverordnung nung zurückgegriffen werden, soweit diese die erfor- derlichen Angaben enthalten.“ § 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I Artikel 7a S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt. der Altfahrzeug-Verordnung § 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fas- Artikel 5 sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Änderung S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Feb- der Bioabfallverordnung ruar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. Sep- tember 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11 „(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht aus- Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 genommen.“ Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt. Artikel 7b Artikel 6 Änderung Änderung der der Deponieverordnung Verordnung über die Entsorgung § 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 gebrauchter halogenierter Lösemittel (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge- § 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung ge- setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert brauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober worden ist, wird wie folgt geändert: 1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben. 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen Artikel 8 Abfällen“ werden durch die Wörter „gefährlichen Abfällen“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten b) Nach dem Wort „Deklarationsanalyse“ werden die Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisver- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat- ordnung“ eingefügt. zes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die c) Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma- der Nachweisordnung)“ sowie die Wörter „(Form- chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert blatt DA nach den Vorschriften der Nachweisver- durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 ordnung)“ werden gestrichen. (BGBl. I S. 3302), außer Kraft. 2. Satz 3 wird aufgehoben. (2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Aus- nahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 Artikel 7 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April Änderung 2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. der Gewerbeabfallverordnung § 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom (3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Arti- Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2333 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Oktober 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel